Cookies und Einwilligung
Paragraf 25 TDDDG, die Gestaltung des Banners, das Ablehnen auf der ersten Ebene und die Einwilligungsverwaltungsverordnung.
Für Cookies und alles, was ihnen technisch gleicht, gilt in Deutschland Paragraf 25 TDDDG. Er sagt: Wer Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder von dort ausliest, braucht dessen Einwilligung. Auf den Personenbezug kommt es dabei nicht an. Ausgenommen sind nur zwei Fälle, nämlich die reine Übertragung einer Nachricht und der Zugriff, der für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Ein Warenkorb fällt darunter, eine Reichweitenmessung nicht.
Die Anforderungen an die Einwilligung selbst stammen aus der Datenschutz-Grundverordnung. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 im Fall Planet49 entschieden, dass ein vorangekreuztes Kästchen keine Einwilligung ist, und der Bundesgerichtshof hat das 2020 für das deutsche Recht bestätigt. Seither ist die aktive Handlung des Nutzers der Maßstab.
Die zweite Linie betrifft die Gestaltung. Der Europäische Datenschutzausschuss hat 2023 beschrieben, welche Muster eine Einwilligung unwirksam machen, darunter ein hervorgehobener Zustimmen-Knopf neben einer versteckten Ablehnung. Das Verwaltungsgericht Hannover hat daraus 2025 eine klare Anforderung gemacht: Wer auf der ersten Ebene eine Schaltfläche zum Annehmen anbietet, muss dort auch eine zum Ablehnen anbieten. Damit ist die in Deutschland verbreitete Gestaltung aus Alle akzeptieren und Einstellungen angreifbar geworden.
Offen bleiben zwei Fragen. Die erste betrifft Modelle, bei denen Nutzer zwischen Einwilligung und Bezahlabo wählen. Der Europäische Datenschutzausschuss hält die Einwilligung dort in der Regel für unfreiwillig und hat allgemeine Leitlinien angekündigt. Die zweite betrifft die Einwilligungsverwaltungsverordnung, die seit April 2025 gilt und zentrale Dienste ermöglichen soll, über die Nutzer ihre Entscheidungen einmal treffen. Solange kaum anerkannte Dienste bestehen, bleibt das Banner auf der eigenen Seite der Regelfall.
7 Entscheidungen zu diesem Thema
- GesetzesänderungBundesregierung, 01.04.2025rechtskräftig
Einwilligungsverwaltungsverordnung in Kraft
Die Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung ist am 01.04.2025 in Kraft getreten. Sie schafft den Rahmen für anerkannte Dienste, über die Nutzer ihre Einwilligungen zentral verwalten können, als Alternative zum Banner auf jeder einzelnen Website.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilVG Hannover, 10 A 5385/22, 19.03.2025Verfahren läuft
Ohne Ablehnen-Schaltfläche auf der ersten Ebene ist das Banner unzulässig
Wer auf der ersten Ebene eines Einwilligungsbanners eine Schaltfläche zum Annehmen anbietet, muss dort auch eine gut sichtbare Schaltfläche zum Ablehnen anbieten. Ein Banner darf nicht gezielt zur Einwilligung hinlenken.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- LeitlinieEuropäischer Datenschutzausschuss, 17.04.2024Verfahren läuft
Zustimmen oder bezahlen: der EDSA hält die Einwilligung meist für unwirksam
In seiner Stellungnahme 08/2024 kommt der Europäische Datenschutzausschuss zu dem Ergebnis, dass große Online-Plattformen mit einem Modell aus Einwilligung oder Bezahlabo in aller Regel keine freiwillige Einwilligung erhalten, wenn die einzige Wahl zwischen Bezahlen und Werbetracking besteht.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilEuGH, C-604/22, 07.03.2024rechtskräftig
Der TC-String des Werbe-Frameworks ist ein personenbezogenes Datum
Die Zeichenfolge, in der das Transparency and Consent Framework die Einwilligungen eines Nutzers speichert, ist ein personenbezogenes Datum, sobald sie sich mit der IP-Adresse oder einer anderen Kennung verbinden lässt. Der Branchenverband IAB Europe ist für die Verarbeitung gemeinsam verantwortlich.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- LeitlinieEuropäischer Datenschutzausschuss, 14.02.2023rechtskräftig
Leitlinien zu irreführender Gestaltung von Einwilligungsbannern
Der Europäische Datenschutzausschuss hat Gestaltungsmuster beschrieben, die eine Einwilligung unwirksam machen: ein hervorgehobener Zustimmen-Knopf neben einer versteckten Ablehnung, vorbelegte Kästchen, irreführende Farbgebung und wiederholte Nachfragen nach einer Ablehnung.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilBGH, I ZR 7/16, 28.05.2020rechtskräftig
Werbecookies brauchen eine aktive Einwilligung
Der Bundesgerichtshof setzte die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs für das deutsche Recht um: Für Cookies zu Werbezwecken ist eine aktive Einwilligung nötig, ein vorangekreuztes Kästchen genügt nicht.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilEuGH, C-673/17, 01.10.2019rechtskräftig
Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung
Eine Einwilligung in das Speichern von Cookies ist unwirksam, wenn sie über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erteilt wird, das der Nutzer abwählen müsste. Erforderlich ist eine aktive Handlung.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
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