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Auskunftsrecht und Betroffenenrechte

Art. 15 DSGVO, Umfang der Auskunft, Fristen, Recht auf Kopie.

Art. 15 DSGVO gibt jedem das Recht zu erfahren, ob und welche Daten ein Verantwortlicher über ihn verarbeitet, zu welchen Zwecken, wie lange und an wen er sie weitergibt. Dazu kommt der Anspruch auf eine Kopie dieser Daten.

Der Europäische Gerichtshof hat 2023 klargestellt, was mit Kopie gemeint ist: eine originalgetreue und verständliche Reproduktion. Eine Aufstellung in Stichworten genügt nicht. Wo es nötig ist, damit die Person ihre Rechte wirksam ausüben kann, umfasst der Anspruch auch Auszüge aus Dokumenten oder ganze Dokumente. Ausdrücklich verlangt werden muss die Kopie nicht, sie ist Teil der Auskunft.

Für Websitebetreiber heißt das vor allem eines: Es braucht einen Ablauf, der die tatsächlich gespeicherten Daten zusammenträgt, aus dem Kontaktformular, aus dem Shop, aus dem Newsletter-Verteiler und aus der Kundenverwaltung. Die Frist beträgt einen Monat und lässt sich um zwei Monate verlängern, wenn der Antrag komplex ist und der Betroffene darüber informiert wird.

Die Grenze bilden die Rechte anderer Personen. Wo eine Kopie Daten Dritter offenlegen würde, sind diese zu schwärzen, nicht die Auskunft zu verweigern.

1 Entscheidungen zu diesem Thema

  • GerichtsurteilEuGH, C-487/21, 04.05.2023rechtskräftig

    Die Kopie nach Art. 15 DSGVO ist eine originalgetreue Reproduktion

    Wer Auskunft verlangt, hat Anspruch auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion seiner Daten. Dazu können Auszüge aus Dokumenten oder ganze Dokumente gehören, wenn sie nötig sind, damit die Person ihre Rechte wirksam ausüben kann.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

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