Schadensersatz und Abmahnung
Art. 82 DSGVO, immaterieller Schaden, Kontrollverlust, Abmahnfähigkeit, Rechtsmissbrauch.
Art. 82 DSGVO gibt jedem, dem durch einen Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Ersatz. Um die Frage, wann ein immaterieller Schaden vorliegt, ist in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Entscheidungen ergangen.
Der Europäische Gerichtshof hat 2023 den Rahmen gesetzt. Der Verstoß allein genügt nicht, es braucht einen Schaden und einen Kausalzusammenhang. Eine Erheblichkeitsschwelle darf das nationale Recht aber nicht verlangen. Kurz darauf entschied der Gerichtshof, dass auch die begründete Befürchtung eines künftigen Missbrauchs ein Schaden sein kann, und dass der Ersatz allein ausgleicht und nicht bestraft.
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie 2024 in seinem ersten Leitentscheidungsverfahren für Deutschland übersetzt. Der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten ist der Schaden, ein Missbrauch muss nicht hinzukommen. Die Größenordnung, die der Bundesgerichtshof dafür genannt hat, liegt bei rund 100 Euro, sofern keine weiteren Folgen dazutreten.
Für Websitebetreiber folgt daraus eine unangenehme Rechnung: Die Hürde für einen Anspruch ist niedrig, der Betrag je Fall gering, und das Risiko entsteht aus der Zahl der Betroffenen. Dazu kommt seit 2025, dass Verbände Verstöße gegen Informationspflichten auch ohne Auftrag eines Betroffenen verfolgen können.
6 Entscheidungen zu diesem Thema
- GerichtsurteilBGH, I ZR 186/17, 27.03.2025rechtskräftig
Verstöße gegen Informationspflichten sind über das Wettbewerbsrecht angreifbar
Verbraucherschutzverbände können Verstöße gegen die Informationspflichten aus Art. 12 und 13 DSGVO abmahnen und einklagen, ohne dass ein Betroffener sie beauftragt. Die Informationspflichten sind zugleich Marktverhaltensregeln.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilBGH, VI ZR 10/24, 18.11.2024rechtskräftig
Der bloße Kontrollverlust über Daten ist bereits ein Schaden
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem ersten Leitentscheidungsverfahren, dass schon der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann. Ein konkreter Missbrauch ist nicht erforderlich.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilEuGH, C-667/21, 21.12.2023rechtskräftig
Der Schadensersatz gleicht aus, er bestraft nicht
Art. 82 DSGVO hat eine reine Ausgleichsfunktion. Der Grad des Verschuldens spielt für die Höhe keine Rolle, und eine abschreckende Wirkung ist kein Bemessungskriterium.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilEuGH, C-340/21, 14.12.2023rechtskräftig
Auch die Befürchtung eines Missbrauchs kann ein Schaden sein
Die Befürchtung einer betroffenen Person, ihre Daten könnten künftig missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilEuGH, C-300/21, 04.05.2023rechtskräftig
Der Verstoß allein begründet noch keinen Schadensersatz
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz setzt neben dem Verstoß einen konkreten Schaden und einen Kausalzusammenhang voraus. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es dafür aber nicht.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilLG München I, 3 O 17493/20, 20.01.2022rechtskräftig
Schadensersatz für dynamisch eingebundene Google Fonts
Das Gericht sprach einem Websitebesucher 100 Euro Schadensersatz zu, weil seine IP-Adresse ohne Einwilligung an Google übermittelt wurde. Die dynamische Einbindung von Google Fonts sei nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, weil sich die Schriften auch lokal ausliefern lassen.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
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