Der bloße Kontrollverlust über Daten ist bereits ein Schaden
- Gericht:
- BGH
- Aktenzeichen:
- VI ZR 10/24
- Datum:
- 18.11.2024
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- kritisch
In einem Satz
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem ersten Leitentscheidungsverfahren, dass schon der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann. Ein konkreter Missbrauch ist nicht erforderlich.
Worum es ging
Anfang April 2021 wurden Daten von rund 533 Millionen Facebook-Nutzern öffentlich verbreitet. Unbekannte hatten die Funktion zum Import von Kontakten ausgenutzt, um Telefonnummern mit Konten zu verknüpfen und öffentlich sichtbare Daten abzugreifen. In Deutschland folgten zehntausende Klagen.
Wie entschieden wurde
Der Bundesgerichtshof bestimmte das Verfahren zur Leitentscheidung nach Paragraf 552b ZPO. Er entschied, dass der Kontrollverlust selbst der Schaden ist, hielt den Betrag dafür aber für gering und nannte eine Größenordnung von rund 100 Euro, sofern keine weiteren Folgen hinzukommen.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Für Websitebetreiber heißt das zweierlei: Die Hürde für einen Anspruch ist niedrig, die Höhe je Fall aber ebenfalls. Gefährlich wird es dort, wo viele Betroffene auf einmal betroffen sind.
Verwandte Entscheidungen
- Der Verstoß allein begründet noch keinen Schadensersatz (EuGH, 04.05.2023)
- Schadensersatz für dynamisch eingebundene Google Fonts (LG München I, 20.01.2022)
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2024.
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
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