Der Verstoß allein begründet noch keinen Schadensersatz
- Gericht:
- EuGH
- Aktenzeichen:
- C-300/21
- Datum:
- 04.05.2023
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- ernst
In einem Satz
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz setzt neben dem Verstoß einen konkreten Schaden und einen Kausalzusammenhang voraus. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es dafür aber nicht.
Worum es ging
Die Österreichische Post hatte aus Daten ihrer Kunden Parteiaffinitäten errechnet. Ein Betroffener verlangte Schadensersatz und machte geltend, er sei über die ihm zugeordnete Affinität verärgert gewesen.
Wie entschieden wurde
Der Gerichtshof entschied, dass ein bloßer Verstoß nicht genügt. Der Betroffene muss einen Schaden darlegen. Eine Bagatellgrenze darf das nationale Recht aber nicht verlangen, und die Höhe richtet sich allein nach dem Ausgleich, nicht nach einer Straffunktion.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Diese Entscheidung ist der Ausgangspunkt aller weiteren Urteile zum Schadensersatz. Sie hält die Hürde niedrig, verlangt aber mehr als den Hinweis auf den Verstoß.
Verwandte Entscheidungen
- Auch die Befürchtung eines Missbrauchs kann ein Schaden sein (EuGH, 14.12.2023)
- Der bloße Kontrollverlust über Daten ist bereits ein Schaden (BGH, 18.11.2024)
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2023.
Fundstelle: dejure.org
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