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Der Verstoß allein begründet noch keinen Schadensersatz

Gericht:
EuGH
Aktenzeichen:
C-300/21
Datum:
04.05.2023
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
ernst

In einem Satz

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz setzt neben dem Verstoß einen konkreten Schaden und einen Kausalzusammenhang voraus. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es dafür aber nicht.

Worum es ging

Die Österreichische Post hatte aus Daten ihrer Kunden Parteiaffinitäten errechnet. Ein Betroffener verlangte Schadensersatz und machte geltend, er sei über die ihm zugeordnete Affinität verärgert gewesen.

Wie entschieden wurde

Der Gerichtshof entschied, dass ein bloßer Verstoß nicht genügt. Der Betroffene muss einen Schaden darlegen. Eine Bagatellgrenze darf das nationale Recht aber nicht verlangen, und die Höhe richtet sich allein nach dem Ausgleich, nicht nach einer Straffunktion.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Diese Entscheidung ist der Ausgangspunkt aller weiteren Urteile zum Schadensersatz. Sie hält die Hürde niedrig, verlangt aber mehr als den Hinweis auf den Verstoß.

Schadensersatz und Abmahnung

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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2023.

Fundstelle: dejure.org

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