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Auch die Befürchtung eines Missbrauchs kann ein Schaden sein

Gericht:
EuGH
Aktenzeichen:
C-340/21
Datum:
14.12.2023
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
ernst

In einem Satz

Die Befürchtung einer betroffenen Person, ihre Daten könnten künftig missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen.

Worum es ging

Nach einem Angriff auf die Systeme einer bulgarischen Behörde gelangten Daten von Steuerpflichtigen an die Öffentlichkeit. Betroffene verlangten Schadensersatz für die Sorge vor künftigem Missbrauch.

Wie entschieden wurde

Der Gerichtshof entschied, dass diese Sorge einen ersatzfähigen Schaden bilden kann, wenn sie begründet ist. Zugleich stellte er klar, dass der Verantwortliche sich entlasten kann, wenn er die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen als geeignet nachweist.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Nach einem Datenabfluss reicht es nicht, auf den ausgebliebenen Missbrauch zu verweisen. Umgekehrt hilft eine belegbare Sicherheitsorganisation.

Schadensersatz und Abmahnung

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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2023.

Fundstelle: dejure.org

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