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Verstöße gegen Informationspflichten sind über das Wettbewerbsrecht angreifbar

Gericht:
BGH
Aktenzeichen:
I ZR 186/17
Datum:
27.03.2025
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
ernst

In einem Satz

Verbraucherschutzverbände können Verstöße gegen die Informationspflichten aus Art. 12 und 13 DSGVO abmahnen und einklagen, ohne dass ein Betroffener sie beauftragt. Die Informationspflichten sind zugleich Marktverhaltensregeln.

Worum es ging

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete das App-Zentrum von Facebook. Dort wurden Spiele angeboten, die erst nach einer Zustimmung zur Weitergabe von Daten spielbar waren. Aus den Hinweisen ging nicht hervor, welche Daten an wen und wozu übermittelt werden.

Wie entschieden wurde

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil. Die Klagebefugnis der Verbände sei mit dem Wirksamwerden der Verordnung nicht entfallen. Die Informationen seien für die geschäftliche Entscheidung der Nutzer erheblich, ihr Fehlen deshalb wettbewerbswidrig.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Eine unvollständige Datenschutzerklärung ist nicht nur ein Fall für die Aufsichtsbehörde. Verbände und Mitbewerber können sie unmittelbar angreifen.

Informationspflichten und DatenschutzerklärungSchadensersatz und Abmahnung

Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2025.

Fundstelle: dejure.org

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