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Informationspflichten und Datenschutzerklärung

Art. 12 bis 14 DSGVO, Verständlichkeit, Erreichbarkeit, koordinierte Prüfung des EDSA, Abmahnfähigkeit.

Art. 13 DSGVO zählt auf, worüber ein Verantwortlicher informieren muss: über sich selbst, über Zwecke und Rechtsgrundlagen, über Empfänger, über Übermittlungen in Drittländer, über Speicherdauern, über die Rechte der Betroffenen und über das Beschwerderecht. Art. 12 fügt hinzu, dass das in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form geschehen muss, in klarer und einfacher Sprache.

Diese Pflichten sind 2026 Gegenstand der fünften koordinierten Prüfung des Europäischen Datenschutzausschusses. Die beteiligten Aufsichtsbehörden sehen sich im laufenden Jahr Datenschutzerklärungen nach gemeinsamer Methode an. Der häufigste Mangel ist erfahrungsgemäß nicht ein vergessener Paragraf, sondern eine Erklärung, die nicht zu dem passt, was auf der Website tatsächlich läuft: genannte Dienste, die längst abgeschaltet sind, und eingebundene Dienste, die niemand aufgeführt hat.

Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen die Informationspflichten aus Art. 12 und 13 DSGVO abmahnen und einklagen können, ohne dass ein Betroffener sie beauftragt. Eine unvollständige Datenschutzerklärung ist damit nicht nur ein Fall für die Aufsichtsbehörde.

Für Generatoren wie diesen gilt eine eigene Grenze: Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass das Zusammensetzen von Textbausteinen anhand von Antworten keine Rechtsdienstleistung ist, weil dabei kein Einzelfall geprüft wird. Wer mehr verspricht, verlässt diesen Rahmen.

5 Entscheidungen zu diesem Thema

  • GesetzesänderungEuropäische Union, 02.08.2026rechtskräftig

    Transparenzpflichten der KI-Verordnung ab August 2026

    Seit dem 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung. Wer ein System einsetzt, das mit Menschen interagiert, muss dafür sorgen, dass die Betroffenen erkennen, dass sie es mit einer KI zu tun haben. Für KI-erzeugte Inhalte gelten eigene Kennzeichnungspflichten.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • AufsichtspraxisEuropäischer Datenschutzausschuss, 01.01.2026Verfahren läuft

    EDSA prüft 2026 koordiniert die Informationspflichten

    Der Europäische Datenschutzausschuss hat Transparenz und Informationspflichten nach Art. 12 bis 14 DSGVO zum Thema seiner fünften koordinierten Prüfung gemacht. Die beteiligten Aufsichtsbehörden prüfen 2026 Datenschutzerklärungen auf Inhalt und Aufbau.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • GerichtsurteilEuGH, C-413/23 P, 04.09.2025rechtskräftig

    Ob pseudonymisierte Daten personenbezogen sind, entscheidet die Sicht des Verantwortlichen

    Der Gerichtshof stellte klar, dass der Personenbezug relativ zu beurteilen ist. Maßgeblich ist, ob die Stelle, die über die Verarbeitung entscheidet, die Zuordnung mit vernünftigen Mitteln herstellen kann. Pseudonymisierung befreit nicht von den Informationspflichten.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • GerichtsurteilBGH, I ZR 186/17, 27.03.2025rechtskräftig

    Verstöße gegen Informationspflichten sind über das Wettbewerbsrecht angreifbar

    Verbraucherschutzverbände können Verstöße gegen die Informationspflichten aus Art. 12 und 13 DSGVO abmahnen und einklagen, ohne dass ein Betroffener sie beauftragt. Die Informationspflichten sind zugleich Marktverhaltensregeln.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • GerichtsurteilBGH, I ZR 113/20, 09.09.2021rechtskräftig

    Ein digitaler Dokumentengenerator ist keine Rechtsdienstleistung

    Ein Generator, der aus einem Frage-Antwort-Katalog und einer Sammlung von Textbausteinen Dokumente erzeugt, erbringt keine Rechtsdienstleistung nach Paragraf 2 RDG. Die Untersagung irreführender Werbeaussagen blieb bestehen.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

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