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Social Media und Plugins

Gemeinsame Verantwortlichkeit für Fanpages, eingebettete Plugins, Social Login, Werbeprofile.

Bei sozialen Netzwerken sind drei Fälle zu unterscheiden, und sie sind unterschiedlich schwierig. Ein Link zum eigenen Profil ist harmlos, solange das Symbol vom eigenen Server kommt und kein Skript des Netzwerks geladen wird. Ein eingebettetes Element ist eine Datenübermittlung, die beim Seitenaufruf stattfindet. Und die eigene Unternehmensseite bei einem Netzwerk ist ein dritter Fall mit eigenen Pflichten.

Für die beiden letzten hat der Europäische Gerichtshof die gemeinsame Verantwortlichkeit angenommen: 2018 für Fanpages, 2019 für eingebettete Plugins. Der Betreiber wirkt durch die Einbindung an der Bestimmung der Zwecke mit und muss deshalb informieren und die Einwilligung einholen, begrenzt auf den Abschnitt, den er beeinflussen kann.

2024 hat der Gerichtshof die Grenzen der Werbeprofile schärfer gezogen. Ein Netzwerk darf die für Werbung erhobenen Daten nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. Und dass jemand eine sensible Angabe einmal öffentlich gemacht hat, erlaubt nicht, weitere Daten derselben Art aus anderen Quellen zu sammeln und auszuwerten.

Für Websitebetreiber ist die praktische Folge unspektakulär: Einbettungen bis zur Einwilligung sperren, oder durch einen Link ersetzen. Ein Link erfüllt denselben Zweck und überträgt beim Seitenaufruf nichts.

3 Entscheidungen zu diesem Thema

  • GerichtsurteilEuGH, C-446/21, 04.10.2024rechtskräftig

    Werbeprofile dürfen nicht zeitlich unbegrenzt wachsen

    Ein soziales Netzwerk darf die für Werbung erhobenen Daten nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. Der Grundsatz der Datenminimierung setzt der Profilbildung eine Grenze.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • GerichtsurteilEuGH, C-40/17, 29.07.2019rechtskräftig

    Wer ein Social Plugin einbindet, ist mitverantwortlich

    Der Betreiber einer Website, die ein Social Plugin einbindet, ist gemeinsam mit dem Anbieter für das Erheben und Übermitteln der Daten verantwortlich. Für die anschließende Verarbeitung beim Anbieter gilt das nicht.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • GerichtsurteilEuGH, C-210/16, 05.06.2018rechtskräftig

    Auch der Betreiber einer Fanpage ist mitverantwortlich

    Wer eine Unternehmensseite bei einem sozialen Netzwerk betreibt, ist gemeinsam mit dem Netzwerk für die Verarbeitung der Besucherdaten verantwortlich, weil er über die Auswertung mitentscheidet.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

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