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Künstliche Intelligenz

KI-Verordnung Art. 50, Trainingsdaten, Chatbots auf Websites, Haftung für Ausgaben.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung. Wer ein System einsetzt, das mit Menschen interagiert, muss dafür sorgen, dass die Betroffenen erkennen, dass sie es mit einer KI zu tun haben. Ein Hinweis im Impressum genügt dafür nicht, die Kennzeichnung gehört an die Stelle, an der die Interaktion stattfindet.

Daneben steht die datenschutzrechtliche Seite. Was ein Besucher in einen Chat eingibt, geht an den Anbieter des Sprachmodells und wird dort verarbeitet. Das braucht eine Rechtsgrundlage, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung und, wenn der Anbieter außerhalb der EU sitzt, eine Grundlage für die Übermittlung. Dass die Eingaben nicht zum Training verwendet werden, ergibt sich nicht von selbst, sondern aus dem Vertrag.

Die dritte Seite ist die Haftung, und dort ist 2026 eine Entscheidung ergangen, die den Rahmen verschiebt. Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Unternehmen die Aussagen seines Chatbots als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet, auch soweit die KI sie erfunden hatte. Ein pauschaler Haftungsausschluss schütze nicht, nötig seien technische und organisatorische Vorkehrungen: klare Regeln darüber, welche Fragen der Bot beantwortet, und feste Abläufe statt frei formulierter Antworten bei heiklen Themen. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Wer einen Assistenten auf seiner Website betreibt, hat damit drei Baustellen gleichzeitig: kennzeichnen, die Verarbeitung begründen und den Antwortbereich begrenzen.

2 Entscheidungen zu diesem Thema

  • GesetzesänderungEuropäische Union, 02.08.2026rechtskräftig

    Transparenzpflichten der KI-Verordnung ab August 2026

    Seit dem 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung. Wer ein System einsetzt, das mit Menschen interagiert, muss dafür sorgen, dass die Betroffenen erkennen, dass sie es mit einer KI zu tun haben. Für KI-erzeugte Inhalte gelten eigene Kennzeichnungspflichten.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • GerichtsurteilOLG Hamm, 4 UKl 3/25, 12.05.2026Verfahren läuft

    Betreiber haftet für falsche Aussagen seines KI-Chatbots

    Was ein KI-Chatbot auf einer Website sagt, ist die geschäftliche Handlung des Betreibers, auch wenn die KI es erfunden hat. Ein pauschaler Haftungsausschluss schützt nicht, nötig sind technische und organisatorische Vorkehrungen.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

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