Tracking und Reichweitenmessung
Analysedienste, Pixel, Fingerprinting, serverseitiges Tracking und Consent Mode.
Bei Analysewerkzeugen laufen zwei Fragen nebeneinander, die sich getrennt beantworten. Die erste ist, ob der Dienst auf das Endgerät zugreift und deshalb nach Paragraf 25 TDDDG eine Einwilligung braucht. Die zweite ist, ob und wohin Daten übermittelt werden und ob diese Übermittlung gedeckt ist. Ein selbst betriebenes Werkzeug ohne Cookie beantwortet beide Fragen mit nein, ein Cloud-Dienst mit Kennung und US-Anbieter beide mit ja.
Die Grundlage für alles Weitere legte der Europäische Gerichtshof 2016 im Fall Breyer: Eine dynamische IP-Adresse ist für den Websitebetreiber ein personenbezogenes Datum, wenn er über Mittel verfügt, die Person bestimmen zu lassen. Jede Übertragung einer IP-Adresse an einen Dritten ist damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Gerichtshof hat diesen relativen Ansatz 2025 in der Sache zur Pseudonymisierung bestätigt und ergänzt, dass es auf die Sicht der Stelle ankommt, die über die Verarbeitung entscheidet.
Für die Werbeseite hat der Gerichtshof 2024 entschieden, dass schon die Zeichenfolge, in der ein Einwilligungsframework die Entscheidungen speichert, ein personenbezogenes Datum ist. Damit lässt sich auch dort nicht mehr argumentieren, es würden ja nur technische Werte gespeichert.
In der Aufsichtspraxis war Google Analytics 2022 in mehreren Mitgliedstaaten beanstandet worden, weil die Übermittlung in die USA nach dem Wegfall des Privacy Shield keine Grundlage hatte. Seit dem Angemessenheitsbeschluss zum Data Privacy Framework hat sich das entschärft. Was bleibt, ist die Einwilligungspflicht: Der Dienst darf nicht laden, bevor der Nutzer zugestimmt hat.
5 Entscheidungen zu diesem Thema
- GerichtsurteilEuGH, C-413/23 P, 04.09.2025rechtskräftig
Ob pseudonymisierte Daten personenbezogen sind, entscheidet die Sicht des Verantwortlichen
Der Gerichtshof stellte klar, dass der Personenbezug relativ zu beurteilen ist. Maßgeblich ist, ob die Stelle, die über die Verarbeitung entscheidet, die Zuordnung mit vernünftigen Mitteln herstellen kann. Pseudonymisierung befreit nicht von den Informationspflichten.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilEuGH, C-446/21, 04.10.2024rechtskräftig
Werbeprofile dürfen nicht zeitlich unbegrenzt wachsen
Ein soziales Netzwerk darf die für Werbung erhobenen Daten nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. Der Grundsatz der Datenminimierung setzt der Profilbildung eine Grenze.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilEuGH, C-604/22, 07.03.2024rechtskräftig
Der TC-String des Werbe-Frameworks ist ein personenbezogenes Datum
Die Zeichenfolge, in der das Transparency and Consent Framework die Einwilligungen eines Nutzers speichert, ist ein personenbezogenes Datum, sobald sie sich mit der IP-Adresse oder einer anderen Kennung verbinden lässt. Der Branchenverband IAB Europe ist für die Verarbeitung gemeinsam verantwortlich.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- Aufsichtspraxismehrere europäische Aufsichtsbehörden, 01.01.2022überholt
Aufsichtsbehörden beanstandeten Google Analytics nach dem Wegfall des Privacy Shield
Mehrere europäische Aufsichtsbehörden beanstandeten 2022 den Einsatz von Google Analytics in der damaligen Ausgestaltung, weil die Übermittlung in die USA nach dem Wegfall des Privacy Shield keine tragfähige Grundlage hatte.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
- GerichtsurteilEuGH, C-582/14, 19.10.2016rechtskräftig
Die dynamische IP-Adresse ist für den Websitebetreiber ein personenbezogenes Datum
Eine dynamische IP-Adresse, die ein Websitebetreiber beim Aufruf speichert, ist für ihn ein personenbezogenes Datum, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, den Nutzer mit Hilfe des Zugangsanbieters bestimmen zu lassen.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
Weitere Themen
- Cookies und Einwilligung 7
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