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Ob pseudonymisierte Daten personenbezogen sind, entscheidet die Sicht des Verantwortlichen

Gericht:
EuGH
Aktenzeichen:
C-413/23 P
Datum:
04.09.2025
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
Hinweis

In einem Satz

Der Gerichtshof stellte klar, dass der Personenbezug relativ zu beurteilen ist. Maßgeblich ist, ob die Stelle, die über die Verarbeitung entscheidet, die Zuordnung mit vernünftigen Mitteln herstellen kann. Pseudonymisierung befreit nicht von den Informationspflichten.

Worum es ging

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Einheitliche Abwicklungsausschuss stritten darüber, ob pseudonymisierte Stellungnahmen, die an ein Beratungsunternehmen weitergegeben wurden, personenbezogene Daten sind.

Wie entschieden wurde

Der Gerichtshof entschied, dass für die Frage der Informationspflicht die Sicht der weitergebenden Stelle maßgeblich ist, nicht die des Empfängers. Persönliche Meinungen und Stellungnahmen sind Informationen über die Person, weil sie Ausdruck ihrer Gedanken sind.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Pseudonymisierung ist eine Schutzmaßnahme, kein Ausweg aus der Verordnung. Wer Daten pseudonymisiert weitergibt, muss darüber weiterhin informieren.

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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2025.

Fundstelle: www.ldi.nrw.de

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