Die dynamische IP-Adresse ist für den Websitebetreiber ein personenbezogenes Datum
- Gericht:
- EuGH
- Aktenzeichen:
- C-582/14
- Datum:
- 19.10.2016
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- Hinweis
In einem Satz
Eine dynamische IP-Adresse, die ein Websitebetreiber beim Aufruf speichert, ist für ihn ein personenbezogenes Datum, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, den Nutzer mit Hilfe des Zugangsanbieters bestimmen zu lassen.
Worum es ging
Der Kläger wandte sich gegen die Speicherung seiner IP-Adresse durch Websites des Bundes. Er selbst war für den Betreiber nicht unmittelbar identifizierbar, weil nur der Zugangsanbieter die Zuordnung kennt.
Wie entschieden wurde
Der Gerichtshof entschied, dass es auf die absolute Bestimmbarkeit nicht ankommt. Es genügt, dass der Betreiber über Mittel verfügt, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, um die Person bestimmen zu lassen, etwa über die Behörden bei einem Angriff. Zugleich hielt der Gerichtshof die Speicherung zur Abwehr von Angriffen für zulässig.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Jede Übertragung einer IP-Adresse an einen Dritten ist damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Das ist die Grundlage, auf der die Entscheidungen zu extern geladenen Schriften und Skripten stehen.
Verwandte Entscheidungen
- Schadensersatz für dynamisch eingebundene Google Fonts (LG München I, 20.01.2022)
- Ob pseudonymisierte Daten personenbezogen sind, entscheidet die Sicht des Verantwortlichen (EuGH, 04.09.2025)
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2016.
Fundstelle: dejure.org
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