Bewerbung und Beschäftigte
Bewerberdaten, AGG-Frist, Rechtsgrundlage im Beschäftigungsverhältnis.
Bewerbungen, die über eine Website eingehen, sind Beschäftigtendaten, und für die galt in Deutschland lange Paragraf 26 BDSG. Der Europäische Gerichtshof hat 2023 entschieden, dass eine nationale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz mehr sein muss als eine Wiederholung der Verordnung, und dass die deutsche Generalklausel das nicht leistet. Seither stützt man die Verarbeitung unmittelbar auf Art. 6 DSGVO.
Praktisch ändert das wenig an dem, was zu tun ist. Bewerbungsunterlagen werden verarbeitet, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden. Kommt es nicht dazu, werden sie gelöscht. Als Frist hat sich ein halbes Jahr nach Abschluss des Verfahrens eingebürgert, weil Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht und danach binnen drei Monaten eingeklagt werden können und der Arbeitgeber sich dagegen verteidigen können muss.
Wer Unterlagen darüber hinaus für künftige Stellen aufbewahren will, braucht dafür eine gesonderte Einwilligung. Sie muss freiwillig sein, was im Bewerbungsverfahren besondere Sorgfalt verlangt.
Angaben zu Gesundheit oder Schwerbehinderung gehören zu den besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Sie dürfen nur verarbeitet werden, soweit das gesetzlich zulässig ist, etwa weil eine Schwerbehinderung für die Stelle rechtlich erheblich ist.
1 Entscheidungen zu diesem Thema
- GerichtsurteilEuGH, C-34/21, 30.03.2023rechtskräftig
Die deutsche Generalklausel zum Beschäftigtendatenschutz hält nicht
Eine nationale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz ist unionsrechtswidrig, wenn sie über eine Wiederholung der Verordnung nicht hinausgeht. Die Generalklausel des Paragrafen 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfüllt die Anforderungen aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht.
Stand der Prüfung: 06.09.2026
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