Die deutsche Generalklausel zum Beschäftigtendatenschutz hält nicht
- Gericht:
- EuGH
- Aktenzeichen:
- C-34/21
- Datum:
- 30.03.2023
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- Hinweis
In einem Satz
Eine nationale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz ist unionsrechtswidrig, wenn sie über eine Wiederholung der Verordnung nicht hinausgeht. Die Generalklausel des Paragrafen 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfüllt die Anforderungen aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht.
Worum es ging
Ein hessisches Landesgesetz erlaubte die Verarbeitung von Lehrerdaten beim Videounterricht. Der Hauptpersonalrat wandte sich dagegen, das Verwaltungsgericht legte vor.
Wie entschieden wurde
Der Gerichtshof entschied, dass spezifischere Vorschriften nach Art. 88 DSGVO geeignete und besondere Maßnahmen zum Schutz enthalten müssen. Eine Norm, die im Kern nur die Verordnung wiederholt, leistet das nicht.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Für Bewerbungen und Beschäftigtendaten stützt man sich seither unmittelbar auf Art. 6 DSGVO. Die Speicherfrist von sechs Monaten nach einer Absage folgt aus der Klagefrist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und bleibt davon unberührt.
Betroffene Dienste
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2023.
Fundstelle: legal.pwc.de
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