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Die deutsche Generalklausel zum Beschäftigtendatenschutz hält nicht

Gericht:
EuGH
Aktenzeichen:
C-34/21
Datum:
30.03.2023
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
Hinweis

In einem Satz

Eine nationale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz ist unionsrechtswidrig, wenn sie über eine Wiederholung der Verordnung nicht hinausgeht. Die Generalklausel des Paragrafen 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfüllt die Anforderungen aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht.

Worum es ging

Ein hessisches Landesgesetz erlaubte die Verarbeitung von Lehrerdaten beim Videounterricht. Der Hauptpersonalrat wandte sich dagegen, das Verwaltungsgericht legte vor.

Wie entschieden wurde

Der Gerichtshof entschied, dass spezifischere Vorschriften nach Art. 88 DSGVO geeignete und besondere Maßnahmen zum Schutz enthalten müssen. Eine Norm, die im Kern nur die Verordnung wiederholt, leistet das nicht.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Für Bewerbungen und Beschäftigtendaten stützt man sich seither unmittelbar auf Art. 6 DSGVO. Die Speicherfrist von sechs Monaten nach einer Absage folgt aus der Klagefrist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und bleibt davon unberührt.

Bewerbung und Beschäftigte

Betroffene Dienste

Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2023.

Fundstelle: legal.pwc.de

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