Online-Bewerbung in der Datenschutzerklärung
Bewerbungen über ein Formular oder per E-Mail. Eigene Fristen, eigene Grundlage.
unkritisch. Verarbeitung zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses. Wichtig sind die Fristen, nicht die Grundlage.
Eine Tendenz aus öffentlich zugänglichen Angaben, keine Feststellung der Datenschutzkonformität: Ob der Einsatz auf einer bestimmten Website zulässig ist, hängt an deren Konfiguration und Einzelfall. Wie die Einordnung entsteht. Aktualisiert am 06.09.2026.
- Anbieter
- auf der eigenen Website
- Sitz
- DE, kein Drittlandbezug
- Einwilligung nötig
- nein
- Data Privacy Framework
- nicht einschlägig
- Auftragsverarbeitung
- kein Vertrag nötig oder verfügbar
- Speicherdauer
- sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens, danach Löschung
Was Online-Bewerbung verarbeitet
- Name und Kontaktdaten
- Lebenslauf und Zeugnisse
- Angaben zur Qualifikation
- Bewerbungsfoto, sofern beigefügt
Online-Bewerbung braucht keine Einwilligung
Der Dienst speichert nichts auf dem Endgerät und liest nichts von dort aus. Paragraf 25 TDDDG greift nicht.
Was Sie für Online-Bewerbung erfüllen müssen
- Sechs Monate nach der Absage löschen. Die Frist folgt aus der Klagefrist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
- Für die Aufnahme in einen Bewerberpool eine gesonderte Einwilligung einholen.
- Angaben zu Gesundheit oder Schwerbehinderung nur verarbeiten, soweit das gesetzlich zulässig ist.
- Für den Versand verschlüsselte Übertragung anbieten.
Die ersten zwei Sätze Ihres Textbausteins
So steht Online-Bewerbung in Ihrer Datenschutzerklärung
Wenn Sie sich bei uns bewerben, verarbeiten wir Ihre Bewerbungsdaten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden. Dazu gehören Ihr Name, Ihre Kontaktdaten, Ihr Lebenslauf, Zeugnisse und die weiteren Angaben, die Sie uns übersenden.
Der Generator setzt diesen Abschnitt mit Ihren Angaben zum Verantwortlichen zusammen.
Rechtsprechung zu Online-Bewerbung
- Die deutsche Generalklausel zum Beschäftigtendatenschutz hält nicht
EuGH, C-34/21, 30.03.2023
Eine nationale Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz ist unionsrechtswidrig, wenn sie über eine Wiederholung der Verordnung nicht hinausgeht. Die Generalklausel des Paragrafen 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfüllt die Anforderungen aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht.
Aktualisiert am 06.09.2026. Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung, sie beschreibt den Dienst allgemein.
Setzen Sie Online-Bewerbung ein?
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