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Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit

AVV-Pflicht, Art. 26 DSGVO, Unterauftragnehmer, Fanpages und eingebettete Plugins.

Wer Daten für einen anderen verarbeitet und dabei an dessen Weisungen gebunden ist, ist Auftragsverarbeiter. Dafür braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Wer dagegen selbst über Zwecke und Mittel entscheidet, ist eigener Verantwortlicher, und dann hilft ein solcher Vertrag nicht weiter. Zahlungsdienstleister und Auskunfteien fallen fast immer in die zweite Gruppe, Hoster und Analysedienste in die erste.

Dazwischen liegt die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO. Der Europäische Gerichtshof hat sie 2018 für Fanpages bei sozialen Netzwerken und 2019 im Fall Fashion ID für eingebettete Social Plugins angenommen. Entscheidend war beide Male, dass der Websitebetreiber durch seine Einbindung an der Bestimmung der Zwecke mitwirkt, auch wenn er die Daten selbst nie zu sehen bekommt.

Der Gerichtshof hat die gemeinsame Verantwortlichkeit dabei auf den Abschnitt begrenzt, den beide Seiten gemeinsam bestimmen: das Erheben auf der Website und die Übermittlung. Für die spätere Verarbeitung beim Anbieter haftet der Betreiber nicht. Das ist praktisch wichtig, weil es die Pflichten des Betreibers auf das begrenzt, was er beeinflussen kann: informieren und die Einwilligung einholen.

2024 hat der Gerichtshof diese Linie auf ein Einwilligungsframework der Werbebranche übertragen und dessen Betreiber als gemeinsam Verantwortlichen eingestuft.

3 Entscheidungen zu diesem Thema

  • GerichtsurteilEuGH, C-604/22, 07.03.2024rechtskräftig

    Der TC-String des Werbe-Frameworks ist ein personenbezogenes Datum

    Die Zeichenfolge, in der das Transparency and Consent Framework die Einwilligungen eines Nutzers speichert, ist ein personenbezogenes Datum, sobald sie sich mit der IP-Adresse oder einer anderen Kennung verbinden lässt. Der Branchenverband IAB Europe ist für die Verarbeitung gemeinsam verantwortlich.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • GerichtsurteilEuGH, C-40/17, 29.07.2019rechtskräftig

    Wer ein Social Plugin einbindet, ist mitverantwortlich

    Der Betreiber einer Website, die ein Social Plugin einbindet, ist gemeinsam mit dem Anbieter für das Erheben und Übermitteln der Daten verantwortlich. Für die anschließende Verarbeitung beim Anbieter gilt das nicht.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

  • GerichtsurteilEuGH, C-210/16, 05.06.2018rechtskräftig

    Auch der Betreiber einer Fanpage ist mitverantwortlich

    Wer eine Unternehmensseite bei einem sozialen Netzwerk betreibt, ist gemeinsam mit dem Netzwerk für die Verarbeitung der Besucherdaten verantwortlich, weil er über die Auswertung mitentscheidet.

    Stand der Prüfung: 06.09.2026

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