Wer ein Social Plugin einbindet, ist mitverantwortlich
- Gericht:
- EuGH
- Aktenzeichen:
- C-40/17
- Datum:
- 29.07.2019
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- ernst
In einem Satz
Der Betreiber einer Website, die ein Social Plugin einbindet, ist gemeinsam mit dem Anbieter für das Erheben und Übermitteln der Daten verantwortlich. Für die anschließende Verarbeitung beim Anbieter gilt das nicht.
Worum es ging
Ein Modehändler hatte den Gefällt-mir-Knopf von Facebook auf seiner Seite eingebunden. Beim Aufruf der Seite wurden Daten der Besucher an Facebook übertragen, auch wenn niemand auf den Knopf klickte. Eine Verbraucherzentrale klagte.
Wie entschieden wurde
Der Gerichtshof bejahte eine gemeinsame Verantwortlichkeit für den Abschnitt, den beide Seiten gemeinsam bestimmen: das Erheben der Daten auf der Website und ihre Übermittlung. Der Betreiber muss über diesen Vorgang informieren und die Einwilligung einholen.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Ein eingebettetes Element ist kein Zitat, sondern eine Datenübermittlung. Wer es einbindet, braucht eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO und muss deren wesentlichen Inhalt zugänglich machen.
Betroffene Dienste
Verwandte Entscheidungen
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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2019.
Fundstelle: curia.europa.eu
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