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Wer ein Social Plugin einbindet, ist mitverantwortlich

Gericht:
EuGH
Aktenzeichen:
C-40/17
Datum:
29.07.2019
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
ernst

In einem Satz

Der Betreiber einer Website, die ein Social Plugin einbindet, ist gemeinsam mit dem Anbieter für das Erheben und Übermitteln der Daten verantwortlich. Für die anschließende Verarbeitung beim Anbieter gilt das nicht.

Worum es ging

Ein Modehändler hatte den Gefällt-mir-Knopf von Facebook auf seiner Seite eingebunden. Beim Aufruf der Seite wurden Daten der Besucher an Facebook übertragen, auch wenn niemand auf den Knopf klickte. Eine Verbraucherzentrale klagte.

Wie entschieden wurde

Der Gerichtshof bejahte eine gemeinsame Verantwortlichkeit für den Abschnitt, den beide Seiten gemeinsam bestimmen: das Erheben der Daten auf der Website und ihre Übermittlung. Der Betreiber muss über diesen Vorgang informieren und die Einwilligung einholen.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Ein eingebettetes Element ist kein Zitat, sondern eine Datenübermittlung. Wer es einbindet, braucht eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO und muss deren wesentlichen Inhalt zugänglich machen.

Social Media und PluginsAuftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit

Betroffene Dienste

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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2019.

Fundstelle: curia.europa.eu

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