Facebook-Seiten-Plugin in der Datenschutzerklärung
Eingebettete Facebook-Seite oder Like-Box. Lädt beim Seitenaufruf.
an Bedingungen geknüpft. Einwilligungspflichtig. Der EuGH hat für eingebettete Plugins gemeinsame Verantwortlichkeit für die Erhebung und Übermittlung angenommen.
Eine Tendenz aus öffentlich zugänglichen Angaben, keine Feststellung der Datenschutzkonformität: Ob der Einsatz auf einer bestimmten Website zulässig ist, hängt an deren Konfiguration und Einzelfall. Wie die Einordnung entsteht. Aktualisiert am 06.09.2026.
- Anbieter
- Meta Platforms Ireland Limited, Merrion Road, Dublin 4, Irland
- Sitz
- IE, Übermittlung in ein Drittland
- Einwilligung nötig
- ja, vor dem Laden
- Data Privacy Framework
- zertifiziert, laut DPF-Liste vom 06.09.2026
- Auftragsverarbeitung
- kein Vertrag nötig oder verfügbar
Was Facebook-Seiten-Plugin verarbeitet
- IP-Adresse
- Browserkennung
- aufgerufene Seite
- Kontokennung bei angemeldeten Nutzern
Facebook-Seiten-Plugin darf erst nach der Einwilligung laden
Der Dienst greift auf das Endgerät zu, ohne dafür unbedingt erforderlich zu sein. Nach Paragraf 25 Abs. 1 TDDDG braucht das eine Einwilligung.
Was Sie für Facebook-Seiten-Plugin erfüllen müssen
- Plugin bis zur Einwilligung sperren.
- Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO berücksichtigen.
Die ersten zwei Sätze Ihres Textbausteins
So steht Facebook-Seiten-Plugin in Ihrer Datenschutzerklärung
Diese Website bindet Inhalte von Facebook ein. Anbieter ist die Meta Platforms Ireland Limited, Merrion Road, Dublin 4, Irland.
Der Generator setzt diesen Abschnitt mit Ihren Angaben zum Verantwortlichen zusammen.
Datenschutzfreundlichere Alternativen
Ein einfacher Link zum Profil erfüllt denselben Zweck und überträgt beim Seitenaufruf nichts.
Rechtsprechung zu Facebook-Seiten-Plugin
- Klage gegen den Angemessenheitsbeschluss zum Data Privacy Framework
Gerichte der Europäischen Union, 01.09.2023
Die Europäische Kommission hat 2023 für das EU-US Data Privacy Framework ein angemessenes Schutzniveau festgestellt. Gegen diesen Beschluss läuft ein Verfahren, das der französische Abgeordnete Philippe Latombe angestrengt hat.
- Wer ein Social Plugin einbindet, ist mitverantwortlich
EuGH, C-40/17, 29.07.2019
Der Betreiber einer Website, die ein Social Plugin einbindet, ist gemeinsam mit dem Anbieter für das Erheben und Übermitteln der Daten verantwortlich. Für die anschließende Verarbeitung beim Anbieter gilt das nicht.
- Auch der Betreiber einer Fanpage ist mitverantwortlich
EuGH, C-210/16, 05.06.2018
Wer eine Unternehmensseite bei einem sozialen Netzwerk betreibt, ist gemeinsam mit dem Netzwerk für die Verarbeitung der Besucherdaten verantwortlich, weil er über die Auswertung mitentscheidet.
Aktualisiert am 06.09.2026. Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung, sie beschreibt den Dienst allgemein.
Setzen Sie Facebook-Seiten-Plugin ein?
Kreuzen Sie es im Generator an, und der Abschnitt landet mit Ihren Angaben in Ihrer Datenschutzerklärung.
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