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Werbeprofile dürfen nicht zeitlich unbegrenzt wachsen

Gericht:
EuGH
Aktenzeichen:
C-446/21
Datum:
04.10.2024
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
ernst

In einem Satz

Ein soziales Netzwerk darf die für Werbung erhobenen Daten nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. Der Grundsatz der Datenminimierung setzt der Profilbildung eine Grenze.

Worum es ging

Maximilian Schrems wandte sich gegen die Verarbeitung seiner Daten für personalisierte Werbung durch Meta. Ein Teil des Verfahrens betraf Angaben zu seiner sexuellen Orientierung, die er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion erwähnt hatte.

Wie entschieden wurde

Der Gerichtshof entschied, dass die Datenminimierung eine unbegrenzte Speicherung und Zusammenführung verbietet. Dass jemand eine sensible Angabe öffentlich gemacht hat, erlaubt nicht, weitere Daten derselben Art aus anderen Quellen zu sammeln und auszuwerten.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Wer Profile aus dem Verhalten seiner Besucher bildet, braucht eine Löschfrist und eine Begrenzung auf das, was für den Zweck nötig ist. Eine einmal veröffentlichte sensible Angabe öffnet nicht die Tür für weitere.

Social Media und PluginsTracking und Reichweitenmessung

Betroffene Dienste

Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2024.

Fundstelle: dejure.org

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