Betreiber haftet für falsche Aussagen seines KI-Chatbots
- Gericht:
- OLG Hamm
- Aktenzeichen:
- 4 UKl 3/25
- Datum:
- 12.05.2026
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- Verfahren läuft
- Gewicht:
- kritisch
In einem Satz
Was ein KI-Chatbot auf einer Website sagt, ist die geschäftliche Handlung des Betreibers, auch wenn die KI es erfunden hat. Ein pauschaler Haftungsausschluss schützt nicht, nötig sind technische und organisatorische Vorkehrungen.
Worum es ging
Eine Praxis für Schönheitschirurgie ließ auf ihrer Website einen KI-Chatbot Fragen beantworten. Der Bot bezeichnete die Ärzte als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie, was sie nicht waren, und erfand dabei zwei Facharztbezeichnungen, die es überhaupt nicht gibt. Ein Verbraucherverband klagte.
Wie entschieden wurde
Der Senat rechnete die Aussagen des Bots dem Unternehmen als eigene geschäftliche Handlung zu, nicht als Aussage eines Dritten, und zwar auch dann, wenn die KI halluziniert und mit richtigen Daten trainiert wurde. Als Vorkehrungen nannte das Gericht klare Regeln darüber, welche Fragen der Bot beantwortet und welche nicht, sowie feste Abläufe statt frei formulierter Antworten bei heiklen Themen. Die Revision zum BGH ist zugelassen.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Wer einen Chatbot einsetzt, begrenzt den Antwortbereich und prüft die Ausgaben, statt sich auf einen Hinweis zu verlassen. Das gilt für Aussagen über eigene Leistungen, Preise und Qualifikationen besonders.
Betroffene Dienste
Verwandte Entscheidungen
- Transparenzpflichten der KI-Verordnung ab August 2026 (Europäische Union, 02.08.2026)
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2026.
Fundstelle: www.wettbewerbszentrale.de
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