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Betreiber haftet für falsche Aussagen seines KI-Chatbots

Gericht:
OLG Hamm
Aktenzeichen:
4 UKl 3/25
Datum:
12.05.2026
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
Verfahren läuft
Gewicht:
kritisch

In einem Satz

Was ein KI-Chatbot auf einer Website sagt, ist die geschäftliche Handlung des Betreibers, auch wenn die KI es erfunden hat. Ein pauschaler Haftungsausschluss schützt nicht, nötig sind technische und organisatorische Vorkehrungen.

Worum es ging

Eine Praxis für Schönheitschirurgie ließ auf ihrer Website einen KI-Chatbot Fragen beantworten. Der Bot bezeichnete die Ärzte als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie, was sie nicht waren, und erfand dabei zwei Facharztbezeichnungen, die es überhaupt nicht gibt. Ein Verbraucherverband klagte.

Wie entschieden wurde

Der Senat rechnete die Aussagen des Bots dem Unternehmen als eigene geschäftliche Handlung zu, nicht als Aussage eines Dritten, und zwar auch dann, wenn die KI halluziniert und mit richtigen Daten trainiert wurde. Als Vorkehrungen nannte das Gericht klare Regeln darüber, welche Fragen der Bot beantwortet und welche nicht, sowie feste Abläufe statt frei formulierter Antworten bei heiklen Themen. Die Revision zum BGH ist zugelassen.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Wer einen Chatbot einsetzt, begrenzt den Antwortbereich und prüft die Ausgaben, statt sich auf einen Hinweis zu verlassen. Das gilt für Aussagen über eigene Leistungen, Preise und Qualifikationen besonders.

Künstliche Intelligenz

Betroffene Dienste

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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2026.

Fundstelle: www.wettbewerbszentrale.de

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