KI-Chatbot auf der Website in der Datenschutzerklärung
Ein Assistent, der Fragen beantwortet. Seit August 2026 kennzeichnungspflichtig.
an Bedingungen geknüpft. Die Eingaben der Besucher gehen an einen Sprachmodell-Anbieter, meist in den USA. Seit dem 02.08.2026 verlangt Art. 50 der KI-Verordnung zusätzlich einen Hinweis, dass hier eine KI antwortet. Das OLG Hamm hat 2026 entschieden, dass der Betreiber für falsche Aussagen seines Chatbots haftet.
Eine Tendenz aus öffentlich zugänglichen Angaben, keine Feststellung der Datenschutzkonformität: Ob der Einsatz auf einer bestimmten Website zulässig ist, hängt an deren Konfiguration und Einzelfall. Wie die Einordnung entsteht. Aktualisiert am 06.09.2026.
- Anbieter
- je nach Anbieter, etwa OpenAI, Anthropic oder Google
- Sitz
- US, Übermittlung in ein Drittland
- Einwilligung nötig
- ja, vor dem Laden
- Data Privacy Framework
- nicht belegt
- Auftragsverarbeitung
- Vertrag nach Art. 28 DSGVO verfügbar
Was KI-Chatbot auf der Website verarbeitet
- Eingaben im Chat
- IP-Adresse
- Sitzungskennung
- aufgerufene Seite
KI-Chatbot auf der Website darf erst nach der Einwilligung laden
Der Dienst greift auf das Endgerät zu, ohne dafür unbedingt erforderlich zu sein. Nach Paragraf 25 Abs. 1 TDDDG braucht das eine Einwilligung.
Was Sie für KI-Chatbot auf der Website erfüllen müssen
- Sichtbar an der Stelle kennzeichnen, an der der Chat läuft, nicht nur im Impressum.
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Modellanbieter abschließen.
- Vertraglich ausschließen, dass die Eingaben zum Training verwendet werden.
- Besucher darauf hinweisen, keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten einzugeben.
- Antwortbereich eng führen. Ein pauschaler Haftungsausschluss schützt nach dem Urteil des OLG Hamm nicht.
Die ersten zwei Sätze Ihres Textbausteins
So steht KI-Chatbot auf der Website in Ihrer Datenschutzerklärung
Auf dieser Website steht ein Assistent bereit, der Ihre Fragen mit Hilfe künstlicher Intelligenz beantwortet. Sie kommunizieren dabei nicht mit einem Menschen.
Der Generator setzt diesen Abschnitt mit Ihren Angaben zum Verantwortlichen zusammen.
Rechtsprechung zu KI-Chatbot auf der Website
- Transparenzpflichten der KI-Verordnung ab August 2026
Europäische Union, 02.08.2026
Seit dem 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung. Wer ein System einsetzt, das mit Menschen interagiert, muss dafür sorgen, dass die Betroffenen erkennen, dass sie es mit einer KI zu tun haben. Für KI-erzeugte Inhalte gelten eigene Kennzeichnungspflichten.
- Betreiber haftet für falsche Aussagen seines KI-Chatbots
OLG Hamm, 4 UKl 3/25, 12.05.2026
Was ein KI-Chatbot auf einer Website sagt, ist die geschäftliche Handlung des Betreibers, auch wenn die KI es erfunden hat. Ein pauschaler Haftungsausschluss schützt nicht, nötig sind technische und organisatorische Vorkehrungen.
- Übermittlung an nicht zertifizierte Empfänger in Drittländern
Europäischer Datenschutzausschuss, 18.06.2021
Ist ein Empfänger in einem Drittland weder von einem Angemessenheitsbeschluss erfasst noch zertifiziert, braucht die Übermittlung eine geeignete Garantie, in der Praxis die Standardvertragsklauseln. Der Verantwortliche muss zusätzlich prüfen, ob im Empfängerland ein vergleichbares Schutzniveau tatsächlich erreicht wird.
Aktualisiert am 06.09.2026. Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung, sie beschreibt den Dienst allgemein.
Setzen Sie KI-Chatbot auf der Website ein?
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