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Übermittlung an nicht zertifizierte Empfänger in Drittländern

Gericht:
Europäischer Datenschutzausschuss
Datum:
18.06.2021
Art:
Leitlinie
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
ernst

In einem Satz

Ist ein Empfänger in einem Drittland weder von einem Angemessenheitsbeschluss erfasst noch zertifiziert, braucht die Übermittlung eine geeignete Garantie, in der Praxis die Standardvertragsklauseln. Der Verantwortliche muss zusätzlich prüfen, ob im Empfängerland ein vergleichbares Schutzniveau tatsächlich erreicht wird.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Standardvertragsklauseln allein genügen nicht. Sie verlangen eine eigene Prüfung und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen wie Verschlüsselung.

Übermittlung in Drittländer

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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2021.

Fundstelle: www.edpb.europa.eu

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