Übermittlung an nicht zertifizierte Empfänger in Drittländern
- Gericht:
- Europäischer Datenschutzausschuss
- Datum:
- 18.06.2021
- Art:
- Leitlinie
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- ernst
In einem Satz
Ist ein Empfänger in einem Drittland weder von einem Angemessenheitsbeschluss erfasst noch zertifiziert, braucht die Übermittlung eine geeignete Garantie, in der Praxis die Standardvertragsklauseln. Der Verantwortliche muss zusätzlich prüfen, ob im Empfängerland ein vergleichbares Schutzniveau tatsächlich erreicht wird.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Standardvertragsklauseln allein genügen nicht. Sie verlangen eine eigene Prüfung und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen wie Verschlüsselung.
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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2021.
Fundstelle: www.edpb.europa.eu
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