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Ein digitaler Dokumentengenerator ist keine Rechtsdienstleistung

Gericht:
BGH
Aktenzeichen:
I ZR 113/20
Datum:
09.09.2021
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
Hinweis

In einem Satz

Ein Generator, der aus einem Frage-Antwort-Katalog und einer Sammlung von Textbausteinen Dokumente erzeugt, erbringt keine Rechtsdienstleistung nach Paragraf 2 RDG. Die Untersagung irreführender Werbeaussagen blieb bestehen.

Worum es ging

Eine Rechtsanwaltskammer klagte gegen einen Verlag, der einen Vertragsdokumentengenerator anbot. Der Nutzer beantwortet dort überwiegend Auswahlfragen, und daraus entsteht ein Vertragsentwurf.

Wie entschieden wurde

Der Bundesgerichtshof verglich das Angebot mit einem Formularhandbuch. Die Software werde nicht in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig, sondern sei auf gedachte typische Fallgestaltungen hin programmiert. Erforderlich sei lediglich die Untersagung irreführender Werbung.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Ein Generator darf Textbausteine anhand von Antworten zusammenstellen. Sobald er verspricht, den Einzelfall zu prüfen, verlässt er diesen Rahmen, und zwar auch durch die Werbung. luxurly.de steht auf dieser Entscheidung.

Informationspflichten und Datenschutzerklärung

Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2021.

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

Betrifft Sie das?

Der Generator sagt Ihnen, ob einer der betroffenen Dienste auf Ihrer Liste steht, und setzt die passenden Textbausteine für Ihre Datenschutzerklärung zusammen.

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