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Die Kopie nach Art. 15 DSGVO ist eine originalgetreue Reproduktion

Gericht:
EuGH
Aktenzeichen:
C-487/21
Datum:
04.05.2023
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
Hinweis

In einem Satz

Wer Auskunft verlangt, hat Anspruch auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion seiner Daten. Dazu können Auszüge aus Dokumenten oder ganze Dokumente gehören, wenn sie nötig sind, damit die Person ihre Rechte wirksam ausüben kann.

Worum es ging

Ein Betroffener verlangte von einer Kreditauskunftei Auskunft. Er erhielt eine Aufstellung in aggregierter Form und hielt sie für unzureichend.

Wie entschieden wurde

Der Gerichtshof entschied, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Form der Auskunft regelt und eine originalgetreue Wiedergabe verlangt. Eine Kopie muss auch dann erteilt werden, wenn sie nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Eine Auskunft in Stichworten reicht nicht. Wer Anfragen nach Art. 15 DSGVO bearbeitet, braucht einen Ablauf, der die tatsächlich gespeicherten Daten zusammenträgt.

Auskunftsrecht und Betroffenenrechte

Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2023.

Fundstelle: dejure.org

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