Die Kopie nach Art. 15 DSGVO ist eine originalgetreue Reproduktion
- Gericht:
- EuGH
- Aktenzeichen:
- C-487/21
- Datum:
- 04.05.2023
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- Hinweis
In einem Satz
Wer Auskunft verlangt, hat Anspruch auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion seiner Daten. Dazu können Auszüge aus Dokumenten oder ganze Dokumente gehören, wenn sie nötig sind, damit die Person ihre Rechte wirksam ausüben kann.
Worum es ging
Ein Betroffener verlangte von einer Kreditauskunftei Auskunft. Er erhielt eine Aufstellung in aggregierter Form und hielt sie für unzureichend.
Wie entschieden wurde
Der Gerichtshof entschied, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Form der Auskunft regelt und eine originalgetreue Wiedergabe verlangt. Eine Kopie muss auch dann erteilt werden, wenn sie nicht ausdrücklich verlangt wurde.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Eine Auskunft in Stichworten reicht nicht. Wer Anfragen nach Art. 15 DSGVO bearbeitet, braucht einen Ablauf, der die tatsächlich gespeicherten Daten zusammenträgt.
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2023.
Fundstelle: dejure.org
Betrifft Sie das?
Der Generator sagt Ihnen, ob einer der betroffenen Dienste auf Ihrer Liste steht, und setzt die passenden Textbausteine für Ihre Datenschutzerklärung zusammen.
Generator öffnen