Werbecookies brauchen eine aktive Einwilligung
- Gericht:
- BGH
- Aktenzeichen:
- I ZR 7/16
- Datum:
- 28.05.2020
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- kritisch
In einem Satz
Der Bundesgerichtshof setzte die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs für das deutsche Recht um: Für Cookies zu Werbezwecken ist eine aktive Einwilligung nötig, ein vorangekreuztes Kästchen genügt nicht.
Worum es ging
Es ist die Fortsetzung des Gewinnspielfalls Planet49. Nachdem der Europäische Gerichtshof die Vorlagefragen beantwortet hatte, entschied der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit selbst.
Wie entschieden wurde
Der Bundesgerichtshof legte das damalige deutsche Recht richtlinienkonform aus und kam zum selben Ergebnis wie der Gerichtshof. Eine Einwilligung, die durch das Nichtabwählen eines voreingestellten Kästchens erteilt wird, ist unwirksam.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Seit dieser Entscheidung ist in Deutschland geklärt, dass Werbe- und Analysecookies eine aktive Einwilligung brauchen. Paragraf 25 TDDDG hat das inzwischen ausdrücklich geregelt.
Verwandte Entscheidungen
- Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung (EuGH, 01.10.2019)
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2020.
Fundstelle: dejure.org
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