Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung
- Gericht:
- EuGH
- Aktenzeichen:
- C-673/17
- Datum:
- 01.10.2019
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- rechtskräftig
- Gewicht:
- kritisch
In einem Satz
Eine Einwilligung in das Speichern von Cookies ist unwirksam, wenn sie über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erteilt wird, das der Nutzer abwählen müsste. Erforderlich ist eine aktive Handlung.
Worum es ging
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen die Planet49 GmbH. Diese hatte bei einem Online-Gewinnspiel ein Kästchen für Werbecookies bereits angekreuzt ausgeliefert. Wer keine Cookies wollte, musste den Haken selbst entfernen. Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.
Wie entschieden wurde
Der Gerichtshof entschied, dass eine solche Gestaltung keine wirksame Einwilligung ergibt. Die Einwilligung muss für den konkreten Fall und in informierter Weise erteilt werden, und dazu gehört eine aktive Handlung des Nutzers. Ein Kästchen, das er abwählen müsste, erfüllt das nicht. Der Gerichtshof stellte außerdem klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die gespeicherten Informationen personenbezogen sind.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Vorbelegte Schalter in einem Einwilligungsbanner sind unwirksam. Das gilt für jede Kategorie außer den technisch notwendigen, und es gilt unabhängig davon, ob der Anbieter meint, dass keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
Verwandte Entscheidungen
- Werbecookies brauchen eine aktive Einwilligung (BGH, 28.05.2020)
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2019.
Fundstelle: dejure.org
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