Ohne Ablehnen-Schaltfläche auf der ersten Ebene ist das Banner unzulässig
- Gericht:
- VG Hannover
- Aktenzeichen:
- 10 A 5385/22
- Datum:
- 19.03.2025
- Art:
- Gerichtsurteil
- Stand:
- Verfahren läuft
- Gewicht:
- kritisch
In einem Satz
Wer auf der ersten Ebene eines Einwilligungsbanners eine Schaltfläche zum Annehmen anbietet, muss dort auch eine gut sichtbare Schaltfläche zum Ablehnen anbieten. Ein Banner darf nicht gezielt zur Einwilligung hinlenken.
Worum es ging
Die niedersächsische Aufsichtsbehörde beanstandete das Einwilligungsbanner eines Medienhauses. Auf der ersten Ebene standen nur die Schaltflächen Alle akzeptieren und Einstellungen. Wer ablehnen wollte, musste erst einen weiteren Schritt gehen.
Wie entschieden wurde
Das Gericht hielt die Anordnung der Aufsichtsbehörde für rechtmäßig. Eine Gestaltung, die das Annehmen deutlich leichter macht als das Ablehnen, führt zu keiner freiwilligen Einwilligung. Beide Wege müssen auf derselben Ebene und mit vergleichbarem Aufwand erreichbar sein.
Was Websitebetreiber daraus mitnehmen
Ein Banner mit Annehmen und Einstellungen, aber ohne Ablehnen, ist die häufigste Gestaltung im deutschen Netz und nach dieser Entscheidung angreifbar. Die Umstellung besteht meist aus einer zusätzlichen Schaltfläche in gleicher Größe und Farbe.
Betroffene Dienste
Verwandte Entscheidungen
- Leitlinien zu irreführender Gestaltung von Einwilligungsbannern (Europäischer Datenschutzausschuss, 14.02.2023)
Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2025.
Fundstelle: www.lfd.niedersachsen.de
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