Borlabs Cookie in der Datenschutzerklärung
Einwilligungsbanner, das vollständig auf dem eigenen Server läuft.
unkritisch. Arbeitet auf dem eigenen Server, ohne Übermittlung an Dritte.
Eine Tendenz aus öffentlich zugänglichen Angaben, keine Feststellung der Datenschutzkonformität: Ob der Einsatz auf einer bestimmten Website zulässig ist, hängt an deren Konfiguration und Einzelfall. Wie die Einordnung entsteht. Aktualisiert am 06.09.2026.
- Anbieter
- Borlabs GmbH, Hamburg
- Sitz
- DE, kein Drittlandbezug
- Einwilligung nötig
- nein
- Data Privacy Framework
- nicht einschlägig
- Auftragsverarbeitung
- kein Vertrag nötig oder verfügbar
Was Borlabs Cookie verarbeitet
- gewählte Kategorien
- Zeitpunkt der Entscheidung
- Kennung der Einwilligung
Borlabs Cookie braucht keine Einwilligung
Der Dienst greift auf das Endgerät zu, das ist aber für die vom Besucher gewünschte Funktion unbedingt erforderlich. Paragraf 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG deckt das ab.
Was Sie für Borlabs Cookie erfüllen müssen
- Ablehnen auf der ersten Ebene anbieten, gleich sichtbar wie das Zustimmen.
- Prüfen, ob die Sperrung der eingebundenen Dienste wirklich greift. Ein Banner, das nichts blockiert, ändert nichts.
Die ersten zwei Sätze Ihres Textbausteins
So steht Borlabs Cookie in Ihrer Datenschutzerklärung
Für die Verwaltung Ihrer Einwilligung nutzen wir Borlabs Cookie. Anbieter ist die Borlabs GmbH mit Sitz in Hamburg.
Ein weiterer Satz gehört zu diesem Baustein. Sie stehen im fertigen Dokument.Kostenlos erstellen
Der Generator setzt diesen Abschnitt mit Ihren Angaben zum Verantwortlichen zusammen.
Rechtsprechung zu Borlabs Cookie
- Ohne Ablehnen-Schaltfläche auf der ersten Ebene ist das Banner unzulässig
VG Hannover, 10 A 5385/22, 19.03.2025
Wer auf der ersten Ebene eines Einwilligungsbanners eine Schaltfläche zum Annehmen anbietet, muss dort auch eine gut sichtbare Schaltfläche zum Ablehnen anbieten. Ein Banner darf nicht gezielt zur Einwilligung hinlenken.
- Leitlinien zu irreführender Gestaltung von Einwilligungsbannern
Europäischer Datenschutzausschuss, 14.02.2023
Der Europäische Datenschutzausschuss hat Gestaltungsmuster beschrieben, die eine Einwilligung unwirksam machen: ein hervorgehobener Zustimmen-Knopf neben einer versteckten Ablehnung, vorbelegte Kästchen, irreführende Farbgebung und wiederholte Nachfragen nach einer Ablehnung.
Aktualisiert am 06.09.2026. Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung, sie beschreibt den Dienst allgemein.
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