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Direktwerbung kann ein berechtigtes Interesse sein, auch bei Datenverkauf

Gericht:
EuGH
Aktenzeichen:
C-621/22
Datum:
04.10.2024
Art:
Gerichtsurteil
Stand:
rechtskräftig
Gewicht:
Hinweis

In einem Satz

Ein rein wirtschaftliches Interesse kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein. Die Weitergabe von Mitgliederdaten an Sponsoren zu Werbezwecken ist damit nicht von vornherein unzulässig, muss aber die Abwägung im Einzelfall bestehen.

Worum es ging

Ein niederländischer Sportverband gab Daten seiner Mitglieder gegen Entgelt an zwei Sponsoren weiter. Die niederländische Aufsichtsbehörde verhängte ein Bußgeld, weil eine Rechtsgrundlage fehle.

Wie entschieden wurde

Der Gerichtshof stellte klar, dass ein kommerzielles Interesse als berechtigtes Interesse in Betracht kommt. Erforderlich bleibt, dass die Verarbeitung dafür notwendig ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass der Verband seine Mitglieder hätte vorab fragen können.

Was Websitebetreiber daraus mitnehmen

Die Entscheidung erleichtert die Begründung von Werbung auf ein berechtigtes Interesse, ersetzt die Abwägung aber nicht. Für elektronische Werbung bleibt Paragraf 7 UWG unabhängig davon maßgeblich.

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Aktualisiert am 06.09.2026. Eingeordnet unter 2024.

Fundstelle: dejure.org

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