Presto Player in der Datenschutzerklärung
Videoabspieler. Lokal bei eigenen Videos, sonst gilt die Plattform dahinter.
unkritisch. Arbeitet auf dem eigenen Server, ohne Übermittlung an Dritte.
Eine Tendenz aus öffentlich zugänglichen Angaben, keine Feststellung der Datenschutzkonformität: Ob der Einsatz auf einer bestimmten Website zulässig ist, hängt an deren Konfiguration und Einzelfall. Wie die Einordnung entsteht. Aktualisiert am 07.09.2026.
- Anbieter
- Presto Player, USA, Erweiterung läuft lokal
- Sitz
- DE, kein Drittlandbezug
- Einwilligung nötig
- nein
- Data Privacy Framework
- nicht einschlägig
- Auftragsverarbeitung
- kein Vertrag nötig oder verfügbar
Presto Player braucht keine Einwilligung
Der Dienst greift auf das Endgerät zu, das ist aber für die vom Besucher gewünschte Funktion unbedingt erforderlich. Paragraf 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG deckt das ab.
Was Sie für Presto Player erfüllen müssen
- Prüfen, ob Videos von YouTube, Vimeo oder Bunny Stream eingebunden sind. Dann gilt der Abschnitt zur jeweiligen Plattform, und das Video darf erst nach einer Einwilligung laden.
- Prüfen, ob die Auswertung des Abspielverhaltens eingeschaltet ist. Sie ist eine eigene Verarbeitung.
Die ersten zwei Sätze Ihres Textbausteins
So steht Presto Player in Ihrer Datenschutzerklärung
Videos auf unserer Website spielen wir mit Presto Player ab. Bei Videos, die auf unserem eigenen Server liegen, findet keine Übermittlung an Dritte statt.
Der Generator setzt diesen Abschnitt mit Ihren Angaben zum Verantwortlichen zusammen.
Aktualisiert am 07.09.2026. Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung, sie beschreibt den Dienst allgemein.
Setzen Sie Presto Player ein?
Kreuzen Sie es im Generator an, und der Abschnitt landet mit Ihren Angaben in Ihrer Datenschutzerklärung.
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